Gesamte Rechtsvorschrift LTG-VO 2015

Lenkertaggeld-Verordnung 2015

LTG-VO 2015
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LTG-VO 2015


  1. (1)Absatz eins,Das Lenkertaggeld gebührt
    1. a)Litera aden Bediensteten der Dienststellen des Postbetriebsdienstes, wenn pro Tag die Tätigkeit überwiegt, die mit dem zwingend notwendigen Lenken eines zweispurigen Kraftfahrzeuges für diese Zwecke des Postbetriebsdienstes verbunden ist und ihre Arbeitsplätze folgenden Verwendungscodes zugeordnet sind: 0801 (Landzustelldienst), 0802 (Gesamtzustelldienst), 0805 (Paketzustelldienst), 0807 (sonstige Zustelldienste), 0818 (Motorisierte Briefeinsammlung), 0819 (Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten), 0880 (KFZ-Lenkerdienst B [KFZ, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg]), 8722 (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell),8730 (Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurch-rechnungsmodell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist), 8723 (Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) und 8840 (Fachlicher Hilfsdienst Distribution mit überwiegender Lenktätigkeit),
    weiters
    1. b)Litera bden Lenkern der Dienststellen der Güterbeförderung und der Wertlogistik, deren Arbeitsplätze folgenden Verwendungscodes zugeordnet sind: 0779 (Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C [KFZ, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg]), 0880 (KFZ-Lenkerdienst B [KFZ, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg]), 0879 (KFZ-Lenkerdienst C [KFZ, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg]).
  2. (2)Absatz 2,Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als vier Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als vier Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.
  3. (2a)Absatz 2 a,Von 1. Juni bis 30. September gilt für vollbeschäftigte Bedienstete, die in der Briefzustellung in Code 8722 oder Code 8723 dauernd verwendet werden, anstelle des Abs. 2 folgender Abs. 2a:Von 1. Juni bis 30. September gilt für vollbeschäftigte Bedienstete, die in der Briefzustellung in Code 8722 oder Code 8723 dauernd verwendet werden, anstelle des Absatz 2, folgender Absatz 2 a, :Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als drei Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als drei Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.
  4. (3)Absatz 3,Zum Verhältnis der beiden lohngestaltenden Vorschriften Reisegebührenvorschrift (RGV) und dieser Verordnung: Bediensteten, die infolge Dienstzuteilung Gebühren gemäß Abschnitt V RGV („Zuteilungsgebühr“) erhalten, steht grundsätzlich kein Lenkertaggeld zu. Beträgt der Prozentsatz des Tagesgebührenanteils der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 RGV weniger als 100% (ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung), gebührt ergänzendes Lenkertaggeld in gleicher Höhe wie das Lenkertaggeld (Abs. 4).Zum Verhältnis der beiden lohngestaltenden Vorschriften Reisegebührenvorschrift (RGV) und dieser Verordnung: Bediensteten, die infolge Dienstzuteilung Gebühren gemäß Abschnitt römisch fünf RGV („Zuteilungsgebühr“) erhalten, steht grundsätzlich kein Lenkertaggeld zu. Beträgt der Prozentsatz des Tagesgebührenanteils der Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, RGV weniger als 100% (ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung), gebührt ergänzendes Lenkertaggeld in gleicher Höhe wie das Lenkertaggeld (Absatz 4,).
  5. (4)Absatz 4,Das Lenkertaggeld für Bedienstete gem. Abs. 1 lit. a (Postbetriebsdienst) beträgt für Fahrten im Dienstort und für Fahrten nach auswärts € 8,20.Das Lenkertaggeld für Bedienstete gem. Absatz eins, Litera a, (Postbetriebsdienst) beträgt für Fahrten im Dienstort und für Fahrten nach auswärts € 8,20.
  6. (5)Absatz 5,Den zum Personenkreis gemäß Abs. 1 lit. b (Güterbeförderung, Wertlogistik) gehörenden Bediensteten gebührt für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Stand des Fahrpersonals das Lenkertaggeld als Monatspauschale in der Höhe des Sechsundzwanzigfachen des Lenkertaggeldes gemäß Abs. 4.Den zum Personenkreis gemäß Absatz eins, Litera b, (Güterbeförderung, Wertlogistik) gehörenden Bediensteten gebührt für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Stand des Fahrpersonals das Lenkertaggeld als Monatspauschale in der Höhe des Sechsundzwanzigfachen des Lenkertaggeldes gemäß Absatz 4,Der Anspruch auf die Monatspauschale beginnt mit dem Tag der Zuweisung zum Fahrpersonal und endet mit Ablauf des Tages, mit dem der Bedienstete aus dem Stand des Fahrpersonals ausscheidet („Abzug vom Fahrdienst“). Abweichend hievon sind in Monaten, in denen Zuteilungsgebühr infolge Dienstzuteilung anfällt, die Absätze 2 bis 4 auch für den Personenkreis gem. Abs. 1 lit. b anzuwenden.Der Anspruch auf die Monatspauschale beginnt mit dem Tag der Zuweisung zum Fahrpersonal und endet mit Ablauf des Tages, mit dem der Bedienstete aus dem Stand des Fahrpersonals ausscheidet („Abzug vom Fahrdienst“). Abweichend hievon sind in Monaten, in denen Zuteilungsgebühr infolge Dienstzuteilung anfällt, die Absätze 2 bis 4 auch für den Personenkreis gem. Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6,Zusätzlich zum Monatspauschale gem. Abs. 5 gebührt für Fahrten nach auswärts, die regelmäßig (kurs-, turnusmäßig) durchgeführt werden, mit einer Ausbleibezeit von mehr als acht Stunden je Fahrtag ein Zuschlag in Höhe von € 3,70.Zusätzlich zum Monatspauschale gem. Absatz 5, gebührt für Fahrten nach auswärts, die regelmäßig (kurs-, turnusmäßig) durchgeführt werden, mit einer Ausbleibezeit von mehr als acht Stunden je Fahrtag ein Zuschlag in Höhe von € 3,70.
  8. (7)Absatz 7,Das Monatspauschale (Abs. 5) wird gekürztDas Monatspauschale (Absatz 5,) wird gekürzt
    1. a)Litera abei Urlaub, Krankheit oder Abzug vom Fahrdienst für jeden auf einen Werktag fallenden (Urlaubs-, Kranken- usw.) Tag,
    2. b)Litera bin einem Monat, in dem wegen Urlaubes oder Krankheit überhaupt kein Fahrdienst geleistet wird, neben den Urlaubs und Krankentagen (lit. a) auch für die auf einen Werktag fallenden Feiertage,in einem Monat, in dem wegen Urlaubes oder Krankheit überhaupt kein Fahrdienst geleistet wird, neben den Urlaubs und Krankentagen (Litera a,) auch für die auf einen Werktag fallenden Feiertage,
  9. (8)Absatz 8,Der Kürzungsbetrag (Abs. 7) ergibt sichDer Kürzungsbetrag (Absatz 7,) ergibt sich
    1. a)Litera afür die Fälle des Abs. 7 lit. a aus der Division des Monatspauschales (Abs. 5) durch die Anzahl der Werktage im Monat,für die Fälle des Absatz 7, Litera a, aus der Division des Monatspauschales (Absatz 5,) durch die Anzahl der Werktage im Monat,
    2. b)Litera bfür die Fälle des Abs. 7 lit. b aus der Division des Monatspauschales (Abs. 5) durch die Anzahl der Werktage, vermehrt um die Anzahl der auf einen Werktag fallenden Feiertage des Monats,für die Fälle des Absatz 7, Litera b, aus der Division des Monatspauschales (Absatz 5,) durch die Anzahl der Werktage, vermehrt um die Anzahl der auf einen Werktag fallenden Feiertage des Monats,
  10. (9)Absatz 9,Dienstfreie Tage, die als Zeitausgleich für geleistete Überstunden oder turnusmäßig für die Überschreitung der durchschnittlichen Tagespflichtleistung gewährt werden, sind keine Urlaubstage im Sinne des Abs. 7 lit. a.Dienstfreie Tage, die als Zeitausgleich für geleistete Überstunden oder turnusmäßig für die Überschreitung der durchschnittlichen Tagespflichtleistung gewährt werden, sind keine Urlaubstage im Sinne des Absatz 7, Litera a,
  11. (10)Absatz 10,Als Abzug vom Fahrdienst im Sinne des Abs. 7 lit. a gilt nicht die Heranziehung zu anderen Diensten als dem Lenkerdienst, wenn das auf Gründe zurückzuführen ist, die vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, und die Dauer dieser Verwendung vier Tage im Monat nicht übersteigt; übersteigt sie dieses Ausmaß, dann ist das Monatspauschale (Abs. 5) für den gesamten Zeitraum (Werktage) dieser Verwendung zu kürzen.Als Abzug vom Fahrdienst im Sinne des Absatz 7, Litera a, gilt nicht die Heranziehung zu anderen Diensten als dem Lenkerdienst, wenn das auf Gründe zurückzuführen ist, die vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, und die Dauer dieser Verwendung vier Tage im Monat nicht übersteigt; übersteigt sie dieses Ausmaß, dann ist das Monatspauschale (Absatz 5,) für den gesamten Zeitraum (Werktage) dieser Verwendung zu kürzen.

§ 2 LTG-VO 2015


Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2014. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ersetzt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2014,.

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