§ 18 LPG Anhängige Verfahren

LPG - Landpachtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Pachtbehörden anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 11 der Reichspachtschutzordnung bestellten Beisitzer verlängert sich bis zur Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren. Eine Neubestellung von Beisitzern findet nur statt, wenn ohne eine solche Bestellung ein vor den Pachtbehörden anhängiges Verfahren nicht zu Ende geführt werden könnte.

(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ergangenen und im Sinne des Abs. 1 noch ergehenden Entscheidungen der Pachtbehörden bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung; dasselbe gilt für Vergleiche.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 LPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 LPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 LPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 LPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 LPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 LPG
§ 19 LPG