§ 11 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 11

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sind sie an der Teilnahme infolge einer Krankheit, einer Dienstzuteilung oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, haben sie dies dem Einberufenden unverzüglich mitzuteilen und das für sie bestellte Ersatzmitglied zu verständigen. In diesem Fall ist das Ersatzmitglied zur Teilnahme an der Sitzung verpflichtet. Mitglieder des Zentralwahlausschusses, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben sind, können durch Beschluß des Zentralwahlausschusses ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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