§ 3 LfLLC-ITBundVO 2024 (Lf-Landeslehrpersonen-Controlling-ITBundVO 2024), Vergleichende Kontrolle der Stellenpläne mit den zur Verfügung gestellten Daten - JUSLINE Österreich
§ 3 LfLLC-ITBundVO 2024 Vergleichende Kontrolle der Stellenpläne mit den zur Verfügung gestellten Daten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel IV Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel römisch vier Absatz 2 und Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975, genehmigte Stellenplan heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und insbesondere dazu zu verwenden, den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.Die gemäß Paragraph 2, zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und insbesondere dazu zu verwenden, den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.
In Kraft seit 27.02.2024 bis 31.12.9999
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