§ 1 LfLLC-ITBundVO 2024 Geltungsbereich

LfLLC-ITBundVO 2024 - Lf-Landeslehrpersonen-Controlling-ITBundVO 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über das Controlling im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. Nr. 168/2023, hinsichtlich Nutzung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement, die vom Bund bereitgestellt und betrieben werden (im Folgenden: IT-Verfahren des Bundes für Personalmanagement). Diese Verordnung enthält Bestimmungen über das Controlling im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 6, des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 2023,, hinsichtlich Nutzung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement, die vom Bund bereitgestellt und betrieben werden (im Folgenden: IT-Verfahren des Bundes für Personalmanagement).

In Kraft seit 27.02.2024 bis 31.12.9999
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