§ 34 LFBAO

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsverordnung 1968, LGBl. Nr. 5/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/1980, außer Kraft.

(2) § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 2, §§ 4, 7 Abs. 9, §§ 8, 9 Abs. 1 und 3, § 11a Abs. 1, §§ 11b und 11c, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 1, §§ 14, 14b Abs. 5, §§ 14c, 15 Abs. 1, 4 und 5, § 18d Abs. 3 bis 6, § 18e Abs. 1 und 2, § 18f Abs. 1, § 18g Abs. 1 und 3, § 18h Abs. 1, §§ 19, 20, 21a, 24 Abs. 1a, § 26 Abs. 2, §§ 32a, 33 Abs. 4 bis 7 und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 13 Abs. 4 und § 18j.

(4) §§ 30a und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und § 32b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 30a Abs. 4 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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