(1) Der Dienstgeber darf eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Beratung mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und, sofern ein Betriebsrat errichtet ist, mit diesem, sonst mit den Dienstnehmern abberufen.
(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion diese Beanstandung dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat im Falle einer Mitteilung nach Abs. 2 gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000
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