§ 6 LF-VEXAT Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

LF-VEXAT - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 195 LAG zumindest über Folgendes zu informieren:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 195, LAG zumindest über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einswie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen,
    3. 3.Ziffer 3das Verhalten bei Warnung oder Alarm.
    Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß § 195 LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß Paragraph 195, LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 197 LAG zumindest jährlich zu unterweisen:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 197, LAG zumindest jährlich zu unterweisen:
    1. 1.Ziffer einsim richtigen Verhalten gegenüber Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen;
    2. 2.Ziffer 2im richtigen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln;
    3. 3.Ziffer 3darin, welche ortsveränderlichen Arbeitsmittel eingesetzt und welche nicht eingesetzt werden dürfen und welche sonstigen ortsveränderlichen Gegenstände eine Explosionsgefahr bewirken oder erhöhen können;
    4. 4.Ziffer 4in der sicheren Durchführung von Arbeiten, unter besonderer Berücksichtigung von Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
    5. 5.Ziffer 5darüber, welche Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) oder persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und welche nicht verwendet werden darf.
  3. (3)Absatz 3,Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (§ 197 Abs. 6 LAG) zu erstellen:Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 197, Absatz 6, LAG) zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsBefahren (Inspektion) und Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Rohrleitungen, Schächten oder Gruben), die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können;
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (§ 12 Abs. 2 oder 3).Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (Paragraph 12, Absatz 2, oder 3).
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ist für die in Abs. 3 genannten ArbeitenIm Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ist für die in Absatz 3, genannten Arbeiten
    1. 1.Ziffer einsein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen;
    2. 2.Ziffer 2eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren sowie den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
  5. (5)Absatz 5,Die Arbeiten gemäß Abs. 3 dürfen erst durchgeführt werden, nachdem die gemäß Abs. 4 Z 2 benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.Die Arbeiten gemäß Absatz 3, dürfen erst durchgeführt werden, nachdem die gemäß Absatz 4, Ziffer 2, benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
  6. (6)Absatz 6,Während der Durchführung der Arbeiten gemäß Abs. 3 Z 1 in Betriebseinrichtungen muss ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend sein, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.Während der Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 3, Ziffer eins, in Betriebseinrichtungen muss ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend sein, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.
  7. (7)Absatz 7,Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 3 angeführten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Absatz 3, angeführten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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