Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 LAG.Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 202, LAG.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
1.Ziffer einsdas Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren) oder chemisch instabilen Stoffen und
2.Ziffer 2die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung.die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Absatz 3,Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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