§ 2 LEP 2011 Wirkungen des Landesentwicklungsprogrammes

LEP 2011 - Landesentwicklungsprogramm 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Regionale Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien der Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen.

(2) Bestehende Flächenwidmungspläne, die diesem Landesentwicklungsprogramm widersprechen, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesentwicklungsprogramm anzupassen (§ 19 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes).

(3) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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