§ 33 LDG 1984 Geheimhaltung

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. (3)Absatz 3Hat die Landeslehrperson vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Landeslehrperson von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Landeslehrperson allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. (4)Absatz 4Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Landeslehrperson heraus, so hat die Landeslehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Landeslehrperson von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Landeslehrperson heraus, so hat die Landeslehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Landeslehrperson von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5Im Disziplinarverfahren sind weder die oder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.
  7. (7)Absatz 7Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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Öffentllichmachung eines Streitgespräches zwischen Schule und Eltern von hkspiss zum § 33 LDG 1984

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Im Rahmen einer sehr emotionellen Debatte zwischen Schule (Leitung, Protokollführerin) und Eltern (beide) sowie einem Mediator kamen Vorwürfe an Schule/Schulsystem/Lehrer zur Sprache. Diese Inhalte wurden daraufhin in einem Klassenforum zur Diskussion gestellt. Liegt hier ein Bruch der Amtsversch... mehr lesen...

§ 33 LDG 1984 | 0 Antworten | 1418 Aufrufe | 28.09.14

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