§ 6 LBSKV

LBSKV - Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Beschlussfassung im Umlaufweg

 

§ 6

 

(1) Der Vorsitzende kann für einzelne Anträge, für die er eine mündliche Erörterung in einer Sitzung nicht für notwendig erachtet, die Beschlussfassung im Umlaufweg in der Form veranlassen, dass ein Antrag zur schriftlichen Beifügung des Votums der einzelnen Mitglieder in Umlauf gesetzt wird. Jedes Mitglied kann während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück das Verlangen auf Behandlung in einer Sitzung stellen. In diesem Fall hat der Vorsitzende den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.

 

(2) Die Stimmabgabe bzw das Begehren auf Behandlung in einer Sitzung hat ehestmöglich, spätestens aber am zweitfolgenden Werktag nach Erhalt des Geschäftsstückes zu erfolgen. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist das Geschäftsstück dessen Ersatzmitglied zwecks Stimmabgabe bzw Stellung eines Begehrens auf Behandlung in einer Sitzung zuzuleiten.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 LBSKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 LBSKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 LBSKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 LBSKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 LBSKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBSKV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 LBSKV
§ 7 LBSKV