§ 195b LBDG 1997 Elektronische Personenkennzeichnung

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 1 genannten Beamten verwendet werden.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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