§ 105 LBBG 2001 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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