§ 4 L-SVP-VO Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen

L-SVP-VO - Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die vom Dienstgeber bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen haben sich untereinander in wesentlichen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu informieren und gegenseitig Erfahrungen auszutauschen. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen allenfalls eingerichteter Arbeitsschutzausschüsse (§ 85 Bgld. BSchG 2001) teilzunehmen, auch wenn ein solcher für ihre Dienststelle nicht besteht.

In Kraft seit 12.12.2003 bis 31.12.9999
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