§ 2 L-GWV 2012

L-GWV 2012 - Landes-Grenzwerteverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5, des § 33 Abs. 1 bis 3, des § 34 Abs. 12 sowie der Anhänge I, III, V und VI der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 - GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ sowie an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bediensteter“,

2.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“, „ArbeitgeberInnen“ oder „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“, und

3.

an die Stelle des in der jeweils angebrachten grammatikalischen Form verwendeten Begriffs „zuständiges Arbeitsinspektorat“ hinsichtlich der Dienststellen des Landes der Begriff „Bedienstetenschutzkommission“ und hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände der Begriff „Gemeinderat im Wege des Bürgermeisters (der Verbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsausschuss im Wege des Obmannes des Gemeindeverbandes)“

in der jeweils grammatikalisch entsprechenden Form tritt.

(2) Gemäß § 95 Abs. 1 und 2 Bgld. BSchG 2001 darf die Landesregierung (der Gemeinderat, die Verbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss) von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der GKV keine Ausnahmen zulassen.

(3)

Soweit im

auf Bestimmungen der

sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils ent-sprechenden Bestimmungen der

§ 2 Abs. 1

§ 45 Abs. 1

§ 43 Abs. 1

§ 3 Abs. 1

§ 45 Abs. 2

§ 43 Abs. 2

§ 4 Abs. 1

§ 45 Abs. 1 und 2

§ 43 Abs. 1 und 2

§ 5 Abs. 1

§ 40 Abs. 4 bis 4b

§ 38 Abs. 3

§ 6 Abs. 5

§ 45 Abs. 7

§ 43 Abs. 7

§ 11

§ 95 Abs. 2

§ 95 Abs. 1

§ 11 Z 1

§ 42 Abs. 3

§ 40 Abs. 3

 

§ 42 Abs. 1 und 2

§ 40 Abs. 1 und 2

§ 11 Z 2

§ 42 Abs. 5 und 7

§ 40 Abs. 5 und 7

 

§ 43 Abs. 1

§ 41 Abs. 1

 

§ 44 Abs. 4

§ 42 Abs. 4

§ 13

§ 42 Abs. 5

§ 40 Abs. 5

 

§ 43

§ 41

 

§ 45 Abs. 5

§ 43 Abs. 5

§ 14 Abs. 1

§ 69

§ 66

 

§ 70

§ 67

 

§ 71 Abs. 2

§ 68 Abs. 2

§ 22 Abs. 2

§ 4

§ 11

 

§ 41

§ 39

§ 22 Abs. 4

§ 95 Abs. 2

§ 95 Abs. 1

 

§ 47

§ 45

 

§ 49

§ 47

§ 23 Abs. 1 Z 2

§ 69

§ 66

§ 25 Abs. 1

§ 12

§ 6

§ 25 Abs. 2

§ 14

§ 8

§§ 26, 27 und 28

§ 43

§ 41

§ 29 Abs. 1

§ 46 Abs. 6

§ 44 Abs. 6

§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 4

§ 5

§ 12

GKV

ASchG verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen.

(4) Soweit in § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 GKV

1.

auf Bestimmungen des 4. Abschnitts des ASchG verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des 4. Hauptstückes des Bgld. BSchG 2001 und

2.

auf das Chemikaliengesetz 1996 verwiesen wird, tritt an dessen Stelle das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 140/2020, und

3.

auf das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 verwiesen wird, tritt an dessen Stelle das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/2020.

(5) Soweit § 22 Abs. 1 GKV das Zitat „Bauarbeiten im Sinne der BauV“ enthält, tritt an dessen Stelle das Zitat „Bauarbeiten im Sinne der BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017“.

(6) Verweise auf die GKV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

In Kraft seit 15.09.2021 bis 31.12.9999
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