§ 6 L-BSV

L-BSV - Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen auf dem Bildschirm oder anderen Arbeitsmitteln vermieden werden.

(2) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Lichteintrittsöffnungen, die Blendungen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit einer verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein.

In Kraft seit 16.02.2001 bis 31.12.9999
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