§ 4 L-BSV

L-BSV - Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen ermöglichen.

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen zu entsprechen haben:

a)

Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein;

b)

sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein;

c)

sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen so weit wie möglich eingeschränkt werden.

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Bediensteten das Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.

In Kraft seit 16.02.2001 bis 31.12.9999
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