Anl. 1 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dienstzweige:

1 Amtsärztlicher Dienst

2 Fürsorgeärztlicher Dienst

3 Höherer sozialmedizinischer Dienst

4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken

5 Amtstierärztlicher Dienst

6 Höherer Verwaltungsdienst

7 Höherer Baudienst

8 Höherer technischer Dienst

9 Höherer forsttechnischer Dienst

10 Höherer landwirtschaftlicher Dienst

11 Höherer technischer Agrardienst

12 Höherer Archivdienst

13 Dienst der akademischen Restauratoren

14 Dienst der Apotheker

15 Höherer psychologischer Dienst

16 Höherer Redaktionsdienst

17 Höherer Wirtschaftsdienst

18 Wissenschaftlicher Dienst

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen III bis VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen III bis IX in Betracht.

Amtstitel:

In den Dienstklassen VIII und IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden:

  1. 1.

    Dienstzweige:

    19 Landschaftliche Forstverwaltung

    20 Gehobener Forstaufsichtsdienst

    21 Gehobener Rechnungsdienst

    22 Gehobener Archivdienst

    23 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane

    24 Gehobener Redaktionsdienst

    25 Gehobener sozialer Betreuungsdienst

    26 Gehobener statistischer Dienst

    27 Gehobener Stenografendienst

    28 Gehobener Verwaltungsdienst

    29 Gehobener Gartenbaudienst

    30 Gehobener technischer Dienst

    31 Gehobener technischer Dienst bei den Agrarbehörden

    32 Gehobener landwirtschaflicher Dienst

    33 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer

    Dienst

    33a Gehobener Hebammendienst

    Dienstklassen:

    In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen II bis VII in Betracht.

    Amtstitel:

    In der Dienstklasse VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.

    Fachdienst (Verwendungsgruppe C)

    Dienstzweige:

    34 Fachdienst der Bewährungshilfe

    35 Fürsorgefachdienst

    36 Gartenbaudienst

    37 Medizinisch-technischer Fachdienst

    38 Rechnungsfachdienst

    39 Verwaltungsfachdienst

    40 Technischer Fachdienst

    41 Agrartechnischer Fachdienst

    42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)

    43 Garagen- und Werkmeisterdienst

    44 Werkstättenleiter

    45 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

    nach dem GuKG

    Dienstklassen:

    In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen I bis V in Betracht.

    Amtstitel:

    In der Dienstklasse V kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.

    Mittlerer Dienst (Verwendungsgruppe D)

    Dienstzweige:

    47 Handwerker in der allgemeinen Verwaltung

    48 Kanzleidienst

    49 Kraftwagenlenker

    50 Mittlerer Verwaltungsdienst

    51 Mittlerer technischer Dienst

    52 Sanitätshilfsdienst

    52a Medizinischer Assistenzdienst

    53 Dienst der Pflegeassistenzberufe

    Dienstklassen:

    In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen I bis IV in Betracht.

    Amtstitel:

    In der Dienstklasse IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.

    B) Besondere Amtstitel

    Den mit einer bestimmten Funktion betrauten Beamten stehen folgende besondere Amtstitel zu:

    Funktion                           Besonderer Amtstitel

    Landesamtsdirektor                 Landesamtsdirektor

    Stellvertreter des                 Landesamtsdirektor-Stellvertreter

      Landesamtsdirektors

    Leiter der Landtagsdirektion       Landtagsdirektor

    Fachlicher Leiter des              Landessanitätsdirektor

      Landessanitätswesens

    Stellvertreter des                 Landessanitätsinspektor

      Landessanitätsdirektors

    Fachlicher Leiter des              Landesveterinärdirektor

      Veterinärwesens beim

      Amt der Landesregierung

    Stellvertreter des                 Landesveterinärinspektor

      Landesveterinärdirektors

    Leiter der Landesbaudirektion      Landesbaudirektor

    Stellvertreter des                 Landesbaudirektor-Stellvertreter

      Landesbaudirektors

    Leiter des forsttechnischen        Landesforstdirektor

      Dienstes beim Amt der

      Landesregierung

    Stellvertreter des                 Landesforstinspektor

      Landesforstdirektors

    Leiter des Landespressebüros       Chefredakteur

    Leiter des Landesarchivs           Direktor

    Leiter der Landesbuchhaltung       Landesbuchhaltungsdirektor

    Leiter des geologischen Dienstes   Landesgeologe

    Leiter des Landessportbüros        Landessportdirektor

    Leiter einer                       Bezirkshauptmann

      Bezirkshauptmannschaft

    ärztlicher Leiter einer            Ärztlicher Direktor

      Krankenanstalt

    Leiter des Pflegedienstes          Pflegedirektor, Pflegedirektorin

    Leiter einer medizinischen         Primararzt, Primarärztin

      Abteilung

    Leiter der wirtschaftlichen,       Wirtschaftsdirektor

      administrativen und technischen

      Angelegenheiten einer

      Krankenanstalt

    II. Teil
    Besondere Ernennungserfordernisse,
    Definitivstellungserfordernisse

    Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

    A) Höherer Dienst
    (Verwendungsgruppe A)Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer der Verwendung entsprechenden Hochschulausbildung.

    Diese ist nachzuweisen durch:

    1. 1.

      Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums § 235 BDG 1979 Anwendung.

      Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

         Dienstzweig             Ernennungs- und

                                 Definitivstellungserfordernisse

      1 Amtsärztlicher Dienst   Der Abschluß der medizinischen Studien

      2 Fürsorgeärztlicher      und die Berechtigung zur selbständigen

         Dienst                  Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine

      3 Höherer                 Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist

         sozialmedizinischer     ausgeschlossen.

         Dienst

      4 Dienst der Ärzte an den

         Landeskliniken

      5 Amtstierärztlicher      Der Abschluß der tierärztlichen Studien.

         Dienst

      6 Höherer                 Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen

         Verwaltungsdienst       Studien.

      7 Höherer Baudienst       Der Abschluß der technischen Studien oder

                                 der kulturtechnischen Studien.

      8 Höherer technischer     Der Abschluß der technischen Studien, der

         Dienst                  montanistischen Studien, der Studien der

                                 Bodenkultur, der Studien der Architektur

                                 an der Akademie der bildenden Künste oder

                                 der philosophischen Studien für

                                 mathematisch-naturwissenschaftliche

                                 Fächer.

      9 Höherer                 Der Abschluß der forstwirtschaftlichen

         forsttechnischer        Studien. Für die Definitivstellung

         Dienst                  überdies die erfolgreiche Ablegung der

                                 Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

      10 Höherer                 Der Abschluß der landwirtschaftlichen

         landwirtschaftlicher    Studien.

         Dienst

      11 Höherer technischer     Der Abschluß der Studien der Bodenkultur

         Agrardienst             in der forstwirtschaftlichen,

                                 kulturtechnischen oder

                                 landwirtschaftlichen Studienrichtung oder

                                 der Studien der Geodäsie, der

                                 Elektrotechnik oder des Maschinenbaues.

      12 Höherer Archivdienst    Der Abschluß der philosophischen Studien,

                                 der theologischen Studien, der

                                 rechtswissenschaftlichen Studien, der

                                 staatswissenschaftlichen Studien oder der

                                 sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

                                 Studien und die erfolgreiche Ablegung der

                                 Staatsprüfung des österreichischen

                                 Institutes für Geschichtsforschung.

      13 Dienst der              Der Abschluß der Studien an der

         akademischen            Meisterschule für Konservierung und

         Restauratoren           Technologie an der Akademie der

                                 bildenden Künste oder Abschluß der

                                 Studien einer einschlägigen Fachrichtung

                                 an einer anderen Hochschule. In allen

                                 Fällen überdies der Nachweis einer

                                 dreijährigen, besonderen

                                 praktisch-künstlerischen Fachbildung oder

                                 Verwendung im betreffenden Fachgebiet.

      14 Dienst der              Der Abschluß der pharmazeutischen Studien

         Apotheker               und die erfolgreiche Ablegung der

                                 praktischen Prüfung für den

                                 Apothekerberuf nach Zurücklegung der

                                 hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

                                 Für Leiter von Apotheken überdies der

                                 Nachweis der Berechtigung zur Leitung

                                 einer öffentlichen Apotheke. Eine

                                 Nachsicht vom Anstellungserfordernis ist

                                 ausgeschlossen.

      15 Höherer psychologischer Der Abschluss eines Studiums gemäß

         Dienst                  § 1 des Psychologengesetzes.

                                 Für die Definitivstellung überdies die

                                 erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den

                                 höheren psychologischen oder

                                 schulpsychologischen Dienst nach

                                 einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder

                                 die Zurücklegung einer mindestens

                                 dreijährigen Lehrpraxis in einer den

                                 Verwendungsgruppen L1 oder L2

                                 entsprechenden Verwendung.

      16 Höherer                 Der Abschluß eines einschlägigen

         Redaktionsdienst        Hochschulstudiums.

      17 Höherer                 Der Abschluß der staatswissenschaftlichen

         Wirtschaftsdienst       Studien, der sozial- und

                                 wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

                                 volkswirtschaftlichen oder sozial- und

                                 wirtschaftsstatistischen

                                 Studienrichtung oder der Studien an der

                                 Hochschule für Welthandel.

      18 Wissenschaftlicher      Der Abschluß der sozial- und

         Dienst                  wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

                                 Studien an der Hochschule für Welthandel

                                 oder philosophischen Studien oder eine

                                 wissenschaftliche Berufsvorbildung in

                                 einer der Verwendung entsprechenden

                                 Fachrichtung.

      Für die Definitivstellung überdies die

      erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

      den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung des Beamten entsprechenden

      Bereich. Für die schriftliche Prüfung

      kann in den Prüfungsvorschriften auch

      eine Hausarbeit geschrieben werden. In

      der Prüfungsvorschrift kann auch

      bestimmt werden, daß der Prüfungssenat

      eine vorgelegte wissenschaftliche

      Veröffentlichung des Beamten als

      erfolgreiche Ablegung der schriftlichen

      Prüfung oder eines bestimmten Teiles

      derselben werten kann.

      B) Gehobener Dienst
      (Verwendungsgruppe B)

      Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.

      Als Reifeprüfung gilt auch:

      1. 1.

        Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

        1. a)

          Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.

          Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Erfordernisse und Definitifstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

             Dienstzweig             Ernennungs- und

                                     Definitivstellungserfordernisse

          19 Gehobener               Die Reifeprüfung ist an einer höheren

             Forstaufsichtsdienst    Lehranstalt für Forstwirtschaft

                                     (Försterschule) abzulegen. Dieses

                                     Erfordernis wird für die Dienstklassen II

                                     bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die

                                     Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

                                     Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

                                     372/1971, zutrifft.

                                     Für die Defintivstellung überdies die

                                     erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

                                     für den Forstdienst.

          20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an einer höheren

             Landwirtschaftlichen    Lehranstalt für Forstwirtschaft

             Forstverwaltung         (Försterschule) abzulegen. Dieses

                                     Erfordernis wird für die Dienstklassen

                                     II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf

                                     die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

                                     Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

                                     372/1971, zutrifft.

                                     Für die Definitivstellung überdies die

                                     erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

                                     für den Försterdienst.

          22 Gehobener Archivdienst  Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an

                                     Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer

                                     lebenden Fremdsprache der Nachweis der

                                     Kenntnisse der lateinischen Sprache zu

                                     erbringen.

          23 Gehobener Dienst der

             Lebensmittelkontrollorgane

                                     Überdies der Nachweis der fachlichen

                                     Befähigung gemäß § 35 Abs. 6 des

                                     Lebensmittelgesetzes 1975.

          25 Gehobener sozialer      An Stelle der Reifeprüfung ist die

             Betreuungsdienst        erfolgreiche Absolvierung einer Akademie

                                     für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für

                                     gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule)

                                     Ernennungserfordernis.

          26 Gehobener               Die Prüfung für den gehobenen

             statistischer Dienst    statistischen Dienst kann auch durch die

                                     Erbringung der

                                     Definitivstellungserfordernisse für die

                                     Dienstzweige 21, 28 und 30 ersetzt werden.

          29 Gehobener               Die Reifeprüfung ist an der höheren

             Gartenbaudienst         Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für

                                     Gartenbau abzulegen.

          32 Gehobener               Die Reifeprüfung ist an einer höheren

             landwirtschaftlicher    landwirtschaftlichen Lehranstalt

             Dienst                  abzulegen.

                                     Überdies eine zweijährige Praxis in dem

                                     Fach, in dem der Beamte verwendet werden

                                     soll.

          33 Gehobener medizinisch-  An Stelle der Reifeprüfung ist

             und                     Ernennungserfordernis:

             veterinärmedizinisch-   a) für die medizinisch-technischen

             technischer Dienst         Dienste: die Erfüllung der

                                        Voraussetzungen zur Ausübung des

                                        gehobenen medizinisch-technischen

                                        Dienstes nach dem MTD-Gesetz;

          b) für die veterinärmedizinischtechnischen Dienste: die erfolgreiche

          Absolvierung eines mindestens

          zweisemestrigen Lehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität

          oder einer veterinärmedizinischen

          Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des

          gehobenen medizinisch-technischen

          Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

          33a Gehobener Hebammendienst An Stelle der Reifeprüfung ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Hebammendienstes nach

          dem Hebammengesetz Ernennungserfordernis.

          C) Fachdienst
          (Verwendungsgruppe C)

          Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.

          Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in der Verordnung über die dienstliche Ausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines der oder beider vorgenannter Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder dass die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

          1. a)

            Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

               Dienstzweig             Ernennungs- und

                                       Definitivstellungserfordernisse

            34 Fachdienst der          Überdies die erfolgreiche Ablegung der

               Bewährungshilfe         Prüfung für den Fachdienst der

            35 Fürsorgefachdienst      Bewährungshilfe und den

                                       Fürsorgefachdienst oder an Stelle der

                                       vorgeschriebenen Verwendung und der

                                       vorstehenden angeführten Erfordernisse

                                       die erfolgreiche Absolvierung einer

                                       Fachschule für Sozialarbeit

                                       (Fürsorgeschule).

            36 Gartenbaudienst         An Stelle der vorgeschriebenen

                                       Verwendung:

                                       a) die Absolvierung einer

                                          landwirtschaftlichen Fachschule,

                                          Fachrichtung Gartenbau,

                                       b) die erfolgreiche Ablegung der

                                          Meisterprüfung im Sinne der land-

                                          und forstwirtschaftlichen

                                          Berufsausbildungsvorschriften oder

                                       c) eine sechsjährige Verwendung als

                                          Gartenfacharbeiter, davon zwei Jahre

                                          in probeweiser Verwendung im

                                          Gartenbaudienst.

            37 Medizinisch-technischer An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung

               Fachdienst              die Berechtigung zur Ausübung des

                                       medizinisch-technischen Fachdienstes nach

                                       den Bestimmungen des

                                       Krankenpflegegesetzes.

            40 Technischer Fachdienst  Die Zeit der Absolvierung einer

            41 Agrartechnischer        einschlägigen mittleren Lehranstalt ist

               Fachdienst              bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in

                                       die vorgeschriebene Verwendungszeit

                                       einzurechnen, soweit sie nach Vollendung

                                       des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden

                                       ist.

            42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)

            43 Garagen- und            An Stelle der vorgeschriebenen

               Werkmeisterdienst       Verwendung:

                                       1. die Erlernung eines für den Dienst

                                          einschlägigen metallverarbeitenden

                                          Lehrberufes,

                                       2. die erfolgreiche Ablegung der für die

                                          Dienstverwendung erforderlichen

                                          Kraftwagenlenkerprüfung und

                                       3. eine mindestens vierjährige Dienstzeit

                                          als Beamter eines einschlägigen

                                          Dienstzweiges der Verwendungsgruppen

                                          P1, P2 oder P3 oder als Beamter des

                                          mittleren Dienstes in technischer bzw.

                                          handwerklicher Verwendung.

            44 Werkstättenleiter       Ablegung der Meisterprüfung in einem

                                       einschlägigen Lehrberuf.

            45 Gehobener Dienst für    An Stelle der vorgeschriebenen

               Gesundheits- und        Verwendung die Berechtigung zur Ausübung

               Krankenpflege nach      des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

               dem GuKG                und Krankenpflege nach dem GuKG.

            D) Mittlerer Dienst
            (Verwendungsgruppe D)

            Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.

            Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.

            Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

               Dienstzweig             Ernennungs- und

                                       Definitivstellungserfordernisse

            47 Handwerker in der       Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

               allgemeinen Verwaltung

            48 Kanzleidienst           Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere

                                       des Truppendienstes mit der Fachrichtung

                                       Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie

                                       Wachebeamte sind von der Dienstprüfung

                                       befreit.

            49 Kraftwagenlenker        1. a) die Erlernung eines für den Dienst

                                             einschlägigen metallverarbeitenden

                                             Lehrberufes oder

                                          b) eine mindestens einjährige

                                             erfolgreiche Verwendung im

                                             Dienstzweig und

                                       2. die erfolgreiche Ablegung der für die

                                          Dienstverwendung erforderlichen

                                          Kraftwagenlenkerprüfung.

            50 Mittlerer               Wie Kanzleidienst (48).

               Verwaltungsfachdienst

            51 Mittlerer technischer   1. Bei den Agrarbehörden: die Absolvierung

               Dienst                     einer technischen Fachschule

                                          baugewerblicher Richtung oder eines

                                          dreijährigen Fachkurses beim Amt einer

                                          Landesregierung, der nach einem vom

                                          Bundesministerium für Land- und

                                          Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan

                                          eingerichtet wurde.

                                       2. Sonst: für die Definitivstellung die

                                          erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

                                          den mittleren technischen Dienst.

                                          Diese Prüfung wird durch die Prüfung

                                          für Unteroffiziere des technischen

                                          Dienstes ersetzt.

            52 Sanitätshilfsdienst     Die Berechtigung zur Ausübung von

                                       Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes

                                       nach dem MTF-SHD-G.

            52a Medizinischer          Die Berechtigung zur Ausübung

                Assistenzdienst        von Tätigkeiten nach dem MABG.

            53. Dienst der             Die Berechtigung zur Ausübung von

                Pflege-                Tätigkeiten des Dienstes der Pflege-

                assistenzberufe        assistenz oder der Pflegefach-

                                       assistenz nach dem GuKG.

            E) Hilfsdienst
            (Verwendungsgruppe E)

            (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 3/1991)

In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 L-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 L-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 L-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 L-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 L-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 136 L-BG
Anl. 2 L-BG