§ 4f L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Austritt

 

§ 4f

 

(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

 

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

 

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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