§ 2 L-AVO Allgemeine Freistellung

L-AVO - Lenker/innen-Ausnahmeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
§ 2.Paragraph 2,

Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt:Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Artikel 3 Absatz 2, sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Absatz eins, zur Gänze freigestellt:

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Lenker bzw. Lenkerin angemietet werden, sofern auf das Arbeitsverhältnis das AZG anzuwenden ist;
  2. 2.Ziffer 2land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, sofern auf das Arbeitsverhältnis das AZG anzuwenden ist;
  3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden. Die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes zu Schulungszwecken gemäß § 114 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt;Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden. Die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes zu Schulungszwecken gemäß Paragraph 114, Absatz 4 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt;
  4. 4.Ziffer 4Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
  5. 5.Ziffer 5speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
  6. 6.Ziffer 6Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
  7. 7.Ziffer 7Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
  8. 8.Ziffer 8Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
  9. 9.Ziffer 9Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden.
In Kraft seit 31.08.2023 bis 31.12.9999
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