§ 4 kV-KAV Kapitalanlagegrenzen

kV-KAV - kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):
    1. 1.Ziffer einsbis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a desselben Unternehmens;bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, desselben Unternehmens;
    2. 2.Ziffer 2bis zu jeweils 10%:
      1. a)Litera aSchuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c desselben Emittenten;
      2. b)Litera bAktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b und c desselben Unternehmens;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c desselben Unternehmens;
      3. c)Litera cAnteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b desselben Fonds;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, desselben Fonds;
      4. d)Litera dDarlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c desselben Schuldners;Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c desselben Schuldners;
    3. 3.Ziffer 3bis zu jeweils 25%:
      1. a)Litera aSchuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, desselben Emittenten;
      2. b)Litera bAnteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a desselben Fonds;Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, desselben Fonds;
    4. 4.Ziffer 4bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a;bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,;
    5. 5.Ziffer 5bis zu jeweils 35%: Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5.bis zu jeweils 35%: Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,
  2. (2)Absatz 2,Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):
    1. 1.Ziffer einsbis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c;bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,;
    2. 2.Ziffer 2bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a gehaltenen Aktien;bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gehaltenen Aktien;
    3. 3.Ziffer 3bis zu 45% insgesamt:
      1. a)Litera aLiegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,;
      2. b)Litera bAktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,;
      3. c)Litera cAnteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,;
      4. d)Litera dDarlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c;Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,;
    4. 4.Ziffer 4bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b.bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b,
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, folgende Kapitalanlagegrenzen:Abweichend von Absatz eins, und 2 gelten für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, folgende Kapitalanlagegrenzen:
    1. 1.Ziffer einsbis zu jeweils 15%: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;bis zu jeweils 15%: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, desselben Emittenten;
    2. 2.Ziffer 2bis zu 20% insgesamt: Kassenbestände gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b;bis zu 20% insgesamt: Kassenbestände gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,;
    3. 3.Ziffer 3ab 30 000 Euro bis zu jeweils 60%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a.ab 30 000 Euro bis zu jeweils 60%: Bankguthaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 bis 3 erhöhen sich die dort normierten Kapitalanlagegrenzen im Ausmaß von jeweils 15% in Bezug auf die jeweilige Einzel- bzw. Gesamtgrenze, wenn die Eigenmittel eines kleinen Versicherungsvereines das gemäß den §§ 1 bis 3 der kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung (kV-EEV), BGBl. II Nr. 94/2015, ermittelte Eigenmittelerfordernis um mindestens 30% übersteigen.Abweichend von Absatz eins bis 3 erhöhen sich die dort normierten Kapitalanlagegrenzen im Ausmaß von jeweils 15% in Bezug auf die jeweilige Einzel- bzw. Gesamtgrenze, wenn die Eigenmittel eines kleinen Versicherungsvereines das gemäß den Paragraphen eins bis 3 der kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung (kV-EEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2015,, ermittelte Eigenmittelerfordernis um mindestens 30% übersteigen.
  5. (5)Absatz 5,Wenn die Eigenmittel nicht den in Abs. 4 festgelegten Schwellenwert erreichen, kann bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 bis 3 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.Wenn die Eigenmittel nicht den in Absatz 4, festgelegten Schwellenwert erreichen, kann bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Absatz eins bis 3 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.
In Kraft seit 07.12.2017 bis 31.12.9999
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