Diese Verordnung gilt für kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016. Diese Verordnung gilt für kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016.
(1)Absatz eins,Kleine Versicherungsvereine haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß § 72 Abs. 1 VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.Kleine Versicherungsvereine haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß Paragraph 72, Absatz eins, VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Einmal ausnutzbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, der Bürge und bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben.
(3)Absatz 3,Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem OECD-Mitgliedstaat zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers eine Sondermasse bildet.
(4)Absatz 4,Vermögenswerte gemäß Abs. 1 dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsverein auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.Vermögenswerte gemäß Absatz eins, dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsverein auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.
(5)Absatz 5,Vermögenswerte, sofern sie keiner Depotpflicht unterliegen, sind ausreichend sicher zu verwahren.
(1)Absatz eins,Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine geeignet:Folgende Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine geeignet:
1.Ziffer einsin Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 06.09.2014 S. 30, verfügen oder welche bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:in Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 267 vom 06.09.2014 Seite 30, verfügen oder welche bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
a)Litera aSchuldverschreibungen eines OECD-Mitgliedstaats oder einer Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats sowie Schuldverschreibungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein OECD-Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
b)Litera bSchuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;
c)Litera csonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.
Nicht für die Kapitalanlage geeignet sind strukturierte Schuldverschreibungen, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem kleinen Versicherungsverein erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
2.Ziffer 2Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag:
a)Litera avon Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;
b)Litera ban Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Geschäftstätigkeit sich ausschließlich auf das Vermittlungsgeschäft von Versicherungsverträgen beschränkt;
c)Litera cAnteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist;
3.Ziffer 3in Euro denominierte Anteile an Kapitalanlagefonds, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
a)Litera aAnteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017;Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,;
b)Litera bAnteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;
4.Ziffer 4in Euro denominierte, nicht nachrangige Darlehen:
a)Litera aeinmal ausnutzbare Darlehen an eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats und Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
b)Litera beinmal ausnutzbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder solche mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien, jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden;
c)Litera cin einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen auf Liegenschaften oder auf in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die in einem OECD-Mitgliedstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60% des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
5.Ziffer 5in einem öffentlichen Buch in einem OECD-Mitgliedstaat eingetragene Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
6.Ziffer 6in Euro denominierte Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände:
a)Litera aGuthaben bei zum Bankgeschäft in einem OECD-Mitgliedstaat berechtigten Kreditinstituten („Bankguthaben“);
b)Litera bKassenbestände.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 lit. b und c sowie Z 2 bis 5 gelten nicht für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben.Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c sowie Ziffer 2 bis 5 gelten nicht für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben.
(1)Absatz eins,Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):
1.Ziffer einsbis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a desselben Unternehmens;bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, desselben Unternehmens;
2.Ziffer 2bis zu jeweils 10%:
a)Litera aSchuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c desselben Emittenten;
b)Litera bAktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b und c desselben Unternehmens;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c desselben Unternehmens;
c)Litera cAnteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b desselben Fonds;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, desselben Fonds;
d)Litera dDarlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c desselben Schuldners;Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c desselben Schuldners;
3.Ziffer 3bis zu jeweils 25%:
a)Litera aSchuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, desselben Emittenten;
b)Litera bAnteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a desselben Fonds;Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, desselben Fonds;
4.Ziffer 4bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a;bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,;
5.Ziffer 5bis zu jeweils 35%: Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5.bis zu jeweils 35%: Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,
(2)Absatz 2,Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):
1.Ziffer einsbis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c;bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,;
2.Ziffer 2bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a gehaltenen Aktien;bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gehaltenen Aktien;
3.Ziffer 3bis zu 45% insgesamt:
a)Litera aLiegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,;
b)Litera bAktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,;
c)Litera cAnteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,;
d)Litera dDarlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c;Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,;
4.Ziffer 4bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b.bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b,
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, folgende Kapitalanlagegrenzen:Abweichend von Absatz eins, und 2 gelten für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, folgende Kapitalanlagegrenzen:
1.Ziffer einsbis zu jeweils 15%: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;bis zu jeweils 15%: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, desselben Emittenten;
2.Ziffer 2bis zu 20% insgesamt: Kassenbestände gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b;bis zu 20% insgesamt: Kassenbestände gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,;
3.Ziffer 3ab 30 000 Euro bis zu jeweils 60%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a.ab 30 000 Euro bis zu jeweils 60%: Bankguthaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 bis 3 erhöhen sich die dort normierten Kapitalanlagegrenzen im Ausmaß von jeweils 15% in Bezug auf die jeweilige Einzel- bzw. Gesamtgrenze, wenn die Eigenmittel eines kleinen Versicherungsvereines das gemäß den §§ 1 bis 3 der kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung (kV-EEV), BGBl. II Nr. 94/2015, ermittelte Eigenmittelerfordernis um mindestens 30% übersteigen.Abweichend von Absatz eins bis 3 erhöhen sich die dort normierten Kapitalanlagegrenzen im Ausmaß von jeweils 15% in Bezug auf die jeweilige Einzel- bzw. Gesamtgrenze, wenn die Eigenmittel eines kleinen Versicherungsvereines das gemäß den Paragraphen eins bis 3 der kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung (kV-EEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2015,, ermittelte Eigenmittelerfordernis um mindestens 30% übersteigen.
(5)Absatz 5,Wenn die Eigenmittel nicht den in Abs. 4 festgelegten Schwellenwert erreichen, kann bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 bis 3 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.Wenn die Eigenmittel nicht den in Absatz 4, festgelegten Schwellenwert erreichen, kann bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Absatz eins bis 3 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 3, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a enthaltenen Verweise auf § 1 Z 2 und § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 sind vor Ablauf des 2. Jänner 2018 jeweils als Verweis auf § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zu lesen.Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, enthaltenen Verweise auf Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 sind vor Ablauf des 2. Jänner 2018 jeweils als Verweis auf Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 (BörseG), Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zu lesen.