§ 2 kV-EEV Prämienindex

kV-EEV - Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zur Ermittlung des Prämienindex ist der Betrag der abgegrenzten Prämien des Geschäftsjahres heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Auf den so ermittelten Betrag der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt ist ein Satz von 50% anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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