§ 1 kV-EEV Eigenmittelerfordernis

kV-EEV - Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den §§ 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln.Kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den Paragraphen 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß §§ 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß Paragraphen 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß § 71 VAG 2016, welche gemäß § 45 VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß Paragraph 71, VAG 2016, welche gemäß Paragraph 45, VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 kV-EEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 kV-EEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 kV-EEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 kV-EEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 kV-EEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis kV-EEV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 kV-EEV