§ 4 KunstFG Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

KunstFG - Kunstförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Voraussetzung für die Gewährung der in § 3 Z 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben (Projekt) ohne sie nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann und bei Gewährung der Förderung finanziell gesichert ist. Nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Förderungswerber eine finanzielle oder sachliche Eigenleistung zu erbringen. Ist dem Förderungswerber eine Eigenleistung wirtschaftlich nicht zumutbar, kann davon abgesehen werden.

(3) Das Förderungsansuchen hat Angaben darüber zu enthalten, ob der Förderungswerber für dasselbe Vorhaben bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger um Gewährung von Förderungsmitteln angesucht hat oder ansuchen will. Gegebenenfalls sind die gewährten oder in Aussicht gestellten Mittel bei der Bemessung der Höhe der Förderung aus Bundesmitteln zu berücksichtigen. Werden durch eine beabsichtigte Förderungsmaßnahme Interessen (Aufgaben) anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser Gebietskörperschaften an der Durchführung der Förderungsmaßnahmen unter weitestmöglicher Koordinierung des beiderseitigen Mitteleinsatzes anzustreben. Weiters ist nach Möglichkeit eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(4) Dieses Bundesgesetz räumt keinen individuellen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 KunstFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 KunstFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 KunstFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 KunstFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 KunstFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KunstFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 KunstFG
§ 5 KunstFG