Gesamte Rechtsvorschrift KSG

Klimaschutzgesetz

KSG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 KSG Ziel


Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen.

§ 2 KSG Maßnahmen


Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß den geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Berichtspflichten abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.

§ 3 KSG Aufteilung der festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen; Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen


(1) Die gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden. Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Dieser Vorschlag ist auch dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§ 4) vorzulegen. Die endgültige Aufteilung ist in einer Anlage zu diesem Gesetz festzuhalten.

(2) Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmengen in den jeweiligen Sektoren haben Verhandlungen stattzufinden. In den Verhandlungen sind insbesondere Maßnahmenmöglichkeiten in den folgenden Bereichen zu berücksichtigen: Steigerung der Energieeffizienz, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch, Steigerung der Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich, Einbeziehung des Klimaschutzes in die Raumplanung, Mobilitätsmanagement, Abfallvermeidung, Schutz und Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken sowie ökonomische Anreize zum Klimaschutz. Maßnahmen können auch in Form von mehrjährigen Maßnahmenprogrammen sowie als gemeinsame Maßnahmen der Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden. Die Verantwortlichkeit zur Führung von Verhandlungen in den jeweiligen Sektoren obliegt den analog zu den Klimastrategien 2002 und 2007 zuständigen Bundesministern, subsidiär den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bundesministern. Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Abs. 1 aufzunehmen. Die Verhandlungen sind jeweils innerhalb von neun Monaten vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums, das ist für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 der 31. März 2012, abzuschließen. Bei Überschreiten der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind auf Basis einer Evaluierung der gesetzten Maßnahmen umgehend weitere Verhandlungen über die Stärkung bestehender oder Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu führen. Diese Verhandlungen sind jeweils binnen sechs Monaten abzuschließen.

(3) Das Ergebnis der Verhandlungen gemäß Abs. 2 ist gesondert festzuhalten. Die festgelegten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§ 4) über den Ausgang der Verhandlungen gemäß Abs. 2 und die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 zu berichten.

§ 4 KSG Nationales Klimaschutzkomitee


(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.

(2) Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesondere über die langfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft, die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 58/2017)

(4) Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der neun Bundesländer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Vereins für Konsumenteninformation, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft sowie drei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Es fasst seine Empfehlungen mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzkomitee zu beschließen ist.

(5) Vorsitzender des Nationalen Klimaschutzkomitees ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesumweltreferentenkonferenz führt.

(6) Das Nationale Klimaschutzkomitee tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 5 KSG (weggefallen)


§ 5 KSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

§ 6 KSG Fortschrittsbericht


Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern.

§ 7 KSG Klimaschutz-Verantwortlichkeitsmechanismus


Die Verantwortlichkeiten im Falle eines Überschreitens der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 fallen für die Bundesländer keine finanziellen Verpflichtungen im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen an. Allfällige Verpflichtungen des Bundes im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen sind unter Einhaltung des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes zu bedecken.

§ 8 KSG Vollziehung


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der gemäß BMG jeweils zuständige Bundesminister betraut.

§ 9 KSG


Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 10 KSG Inkrafttreten


(1) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Artikel 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 3 und § 5 samt Überschrift außer Kraft.

Anlagen

Anl. 1 KSG (berechnet nach den revidierten 1996 IPCC-Richtlinien für Nationale Treibhausgasinventuren)


 

Sektor

Höchstmengen von Treibhaus-gasemissionen

2008 bis 2012

Raumwärme

CRF-Sektoren 1A4a, 1A4b und 1A4c

59,5

Energieaufbringung

CRF-Sektor 1A1

Nicht- Emissionshandel:

8,9

Abfallwirtschaft

CRF-Sektor 6

10,5

Verkehr

CRF-Sektor 1A3

94,5

Industrie und produzierendes Gewerbe

CRF-Sektoren 1A2 und 2A, 2B, 2C, 2D und 2G

Nicht- Emissionshandel:

18,4

„Fluorierte Gase“

CRF-Sektoren 2E und 2F

7,0

Sonstige Emissionen

CRF-Sektoren 1A5, 1B und 3

4,5

Landwirtschaft

CRF-Sektor 4

35,5

 

Anl. 2 KSG (berechnet nach den 2006 IPCC-Richtlinien für Nationale Treibhausgasinventuren)


 

Sektor

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Abfallwirtschaft

CRF-Sektoren 1A1a – other fuels; und 6

3,1

3,0

3,0

2,9

2,9

2,8

2,8

2,7

Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel)

CRF-Sektoren 1A1 (abzüglich 1A1a – other fuels), 1A2, 1A3e, 1B, 2A, 2B, 2C, 2D, 2G und 3

7,0

6,9

6,9

6,8

6,7

6,6

6,6

6,5

Fluorierte Gase

CRF-Sektoren 2E und 2F

2,2

2,2

2,2

2,2

2,1

2,1

2,1

2,1

Gebäude

CRF-Sektoren 1A4a und 1A4b

10,0

9,7

9,4

9,1

8,8

8,5

8,2

7,9

Landwirtschaft

CRF-Sektoren 1A4c und 4

8,0

8,0

8,0

7,9

7,9

7,9

7,9

7,9

Verkehr

CRF-Sektoren 1A3a (abzüglich CO2), 1A3b, 1A3c, 1A3d und 1A5

22,3

22,3

22,2

22,1

22,0

21,9

21,8

21,7

Gesamtsumme

52,6

52,1

51,5

51,0

50,4

49,9

49,4

48,8

 

Klimaschutzgesetz (KSG) Fundstelle


Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG)
StF: BGBl. I Nr. 106/2011 (NR: GP XXIV RV 1255 AB 1456 S. 124. BR: AB 8596 S. 801.)

Änderung

BGBl. I Nr. 94/2013 (NR: GP XXIV RV 2295 AB 2313 S. 203. BR: AB 8993 S. 821.)

BGBl. I Nr. 128/2015 (NR: GP XXV RV 800 AB 804 S. 96. BR: AB 9461 S. 846.)

BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]

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