Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes.Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel römisch eins, Abschnitt römisch zwei, dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Die in den §§ 78a und 81 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den §§ 101 bis 107 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikels II dieses Bundesgesetzes.Die in den Paragraphen 78 a und 81 Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den Paragraphen 101 bis 107 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikels römisch zwei dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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