Art. 2 KOVG 1957

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen- oder Waisenrente zuzuerkennen.Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels römisch eins eine Witwen- oder Waisenrente zuzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3,Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, auf Grund des Art. I Z. 11 bis 31. Dezember 1978 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 11 bis 31, Dezember 1978 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.Die Bestimmungen des Paragraph 48, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.
In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 KOVG 1957


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 KOVG 1957 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 KOVG 1957


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 KOVG 1957


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 KOVG 1957 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KOVG 1957 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 KOVG 1957
Art. 3 KOVG 1957