Art. 10 KommStG 1993

KommStG 1993 - Kommunalsteuergesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 3 betreffen die Änderungen des Kommunalsteuergesetzes)

4. Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Z 3 nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Z 3 für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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