Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter nach dem Muster der Anlage 1 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Mitteilung folgender Angaben auszugeben:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Unternehmers, der in einem Mitgliedstaat zur grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung zugelassen ist und der die Kabotagetätigkeiten in Österreich durchführen wird;
2.Ziffer 2Nummer der Gemeinschaftslizenz;
3.Ziffer 3Beginn der Kabotagetätigkeit und
4.Ziffer 4die Anzahl der benötigten Kontrollblätter.
(2)Absatz 2,Die Kontrollblätter sind für einen Gültigkeitszeitraum von 60 Tagen pro Kalenderjahr auszustellen.
(3)Absatz 3,Sollte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Kontrollblätter keine Kabotagetätigkeit durchgeführt werden, dürfen neue Kontrollblätter für einen anderen Zeitraum nur ausgegeben werden, wenn die leeren, ungenützten Kontrollblätter an die Ausgabebehörde retourniert wurden.
In Kraft seit 18.07.2007 bis 31.12.9999
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