Gesamte Rechtsvorschrift KKV

Kabotagekontrollverordnung

KKV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 KKV Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L Nr. 279 vom 12.11.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl. L Nr. 76 vom 19.03.2002, S. 1. Diese Verordnung gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L Nr. 279 vom 12.11.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl. L Nr. 76 vom 19.03.2002, S. 1.

§ 2 KKV Verfahren zur Ausgabe der Kontrollblätter


  1. (1)Absatz eins,Die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter nach dem Muster der Anlage 1 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Mitteilung folgender Angaben auszugeben:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Unternehmers, der in einem Mitgliedstaat zur grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung zugelassen ist und der die Kabotagetätigkeiten in Österreich durchführen wird;
    2. 2.Ziffer 2Nummer der Gemeinschaftslizenz;
    3. 3.Ziffer 3Beginn der Kabotagetätigkeit und
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der benötigten Kontrollblätter.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrollblätter sind für einen Gültigkeitszeitraum von 60 Tagen pro Kalenderjahr auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Sollte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Kontrollblätter keine Kabotagetätigkeit durchgeführt werden, dürfen neue Kontrollblätter für einen anderen Zeitraum nur ausgegeben werden, wenn die leeren, ungenützten Kontrollblätter an die Ausgabebehörde retourniert wurden.

§ 3 KKV Handhabung der Kontrollblätter


  1. (1)Absatz eins,Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.
  2. (2)Absatz 2,Auf dem Kontrollblatt sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdas Kennzeichen des Fahrzeuges mit dem die Kabotagetätigkeit durchgeführt wird;
    2. 2.Ziffer 2das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit begonnen wird;
    3. 3.Ziffer 3der jeweilige Beladeort;
    4. 4.Ziffer 4das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit beendet wird;
    5. 5.Ziffer 5der jeweilige Entladeort;
    6. 6.Ziffer 6das Datum der Ausreise des Fahrzeuges aus Österreich.
  3. (3)Absatz 3,Die Kontrollblätter sind nur gültig in Verbindung mit einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 01.01.1995, S.1, ABl. C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33.Die Kontrollblätter sind nur gültig in Verbindung mit einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, Amtsblatt , L 76 vom 19.3.2002, S. 1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, Amtsblatt , L 1 vom 01.01.1995, S.1, Amtsblatt , C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Amtsblatt , L 236 vom 23.09.2003, S. 33.

§ 4 KKV In-Kraft-Treten


Die Verordnung tritt ein Monat nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1 KKV


(farbiges Papier mit UV-Unterdruck)

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Rückseite

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