Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 6 die Bundesministerin für Justiz undhinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 6, die Bundesministerin für Justiz und
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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