§ 33 KKG Umsetzungshinweis

KKG - Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025 wird die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025, wird die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, Amtsblatt Nummer L 438 vom 08.12.2021 Seite 1, umgesetzt.

In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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