Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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