§ 7 KirchbG

KirchbG - Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande haben.

In Kraft seit 20.06.1939 bis 31.12.9999
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