Gesamte Rechtsvorschrift KindRÄG 2001

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung

KindRÄG 2001
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

Artikel

Art. 16 § 1 KindRÄG 2001 (weggefallen)


Art. 16 § 1 KindRÄG 2001 seit 30.04.2004 weggefallen.

Art. 16 § 2 KindRÄG 2001 (weggefallen)


Art. 16 § 2 KindRÄG 2001 seit 30.04.2004 weggefallen.

Art. 17 § 2 KindRÄG 2001


Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach §§ 230c und 230d ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den §§ 230c und 230d ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach Paragraphen 230 c und 230 d ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des Paragraph 230, ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den Paragraphen 230 c und 230 d ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten