Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsKreditinstitute haben das Verbriefungsrisiko mittels angemessener Grundsätze und Verfahren zu erfassen und zu steuern. Die Kreditinstitute haben zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
(2)Absatz 2Kreditinstitute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, haben über Liquiditätspläne zu verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 KI-RMV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 KI-RMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 KI-RMV