Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
Abgesehen von den Fällen einer Gebührenbefreiung gemäß §§ 52 Abs. 2 und 68 Abs. 1 StPO ist die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die einvernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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