§ 1 KGHV

KGHV - Kopiergebührenhöheverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
Für die Herstellung von unbeglaubigten Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs. 1 StPO sind Gebühren in der in Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, vorgesehenen Höhe zu entrichten. Die Ausfolgung der hergestellten Kopien kann bis zum Eingang der jeweils zu entrichtenden Gebühr aufgeschoben werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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