§ 11 KennV 2008 Hinweise zur Anwendung und Art(en) der Anwendung

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Kennzeichnung hat Angaben über die Art der Anwendung und gegebenenfalls den Weg der Verabreichung in einer für den Verbraucher allgemein verständlichen Form zu enthalten. Dabei sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden.

(2) Zweckdienliche Hinweise für den Anwender über die Art der Anwendung und den Weg der Verabreichung können den Angaben gemäß Abs. 1 angeschlossen werden.

(3) Es ist Raum für die vom Verschreibenden vorgeschriebene Dosierung vorzusehen.

In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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