§ 1 Kenn-V

Kenn-V - Kennzeichnungs-Verordnung – Kenn-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten relevante Aussage trifft.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Verbotszeichen ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt;

b)

Warnzeichen ein Zeichen, das vor einem Risiko oder vor einer Gefahr warnt;

c)

Gebotszeichen ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;

d)

Erste-Hilfe-Zeichen oder Rettungszeichen ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge, Erste-Hilfe-Mittel oder Rettungsmittel;

e)

Hinweiszeichen ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den lit. a bis d genannten Sicherheitszeichen enthält;

f)

Schild ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet;

g)

Zusatzschild ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß lit. f verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert;

h)

Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist;

i)

Bildzeichen oder Piktogramm ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;

j)

Leuchtzeichen ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird;

k)

Schallzeichen ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird;

l)

Sprechzeichen eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;

m)

Handzeichen codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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