§ 26b KDV 1967 Abdecken von Kennzeichentafeln

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Kennzeichentafeln müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigem Material, abgedeckt sind.

In Kraft seit 28.06.1978 bis 31.12.9999
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