§ 51 KBGG

KBGG - Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,§ 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 sowie § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung.Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 24 a, Absatz 2 a und Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, sowie Paragraph 24 d, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,§ 51 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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