§ 1 KapAbfl-DV Verfahren

KapAbfl-DV - Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) an den Bundesminister für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
In Kraft seit 27.04.2016 bis 31.12.9999
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