Gesamte Rechtsvorschrift KapAbfl-DV

Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

KapAbfl-DV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 KapAbfl-DV Verfahren


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) an den Bundesminister für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

§ 2 KapAbfl-DV Teilnehmer


  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer sind die Kreditinstitute und die Zahlungsinstitute (§ 1 Z 1 und 2 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes), sowie die ÖBFA. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen müssen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.Teilnehmer sind die Kreditinstitute und die Zahlungsinstitute (Paragraph eins, Ziffer eins und 2 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes), sowie die ÖBFA. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen müssen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, FonV 2006 ausschließen.

§ 3 KapAbfl-DV Ermittlung und Übermittlung der Daten


  1. (1)Absatz eins,Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind
    1. 1.Ziffer einsbei Kapitalabflüssen die im § 3 Abs. 3 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes bezeichneten Daten einschließlich des Betrages,bei Kapitalabflüssen die im Paragraph 3, Absatz 3, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes bezeichneten Daten einschließlich des Betrages,
    2. 2.Ziffer 2bei Kapitalzuflüssen die im § 6 Abs. 3 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes bezeichneten Daten einschließlich des Betrages, sowiebei Kapitalzuflüssen die im Paragraph 6, Absatz 3, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes bezeichneten Daten einschließlich des Betrages, sowie
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen der Z 1 und 2 als Bezeichnung des Kreditinstituts, Zahlungsinstituts bzw. der ÖBFA sein bzw. ihr Bank Identifier Code („BIC“), sowie zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline seine bzw. ihre Steuernummer,in den Fällen der Ziffer eins und 2 als Bezeichnung des Kreditinstituts, Zahlungsinstituts bzw. der ÖBFA sein bzw. ihr Bank Identifier Code („BIC“), sowie zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline seine bzw. ihre Steuernummer,
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen der Z 1 und 2 bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Firmennamen.in den Fällen der Ziffer eins und 2 bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Firmennamen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ermittlung von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Übertragung von Eigentum an Wertpapieren im Inland ist als Kapitalabfluss meldepflichtig, wenn eine Depotübertragung mittels freier Lieferung erfolgt und es sich nicht um bloße Eigenüberträge handelt.
    2. 2.Ziffer 2Meldepflichtige Kapitalzuflüsse auf Depots sind wie folgt zu ermitteln:
      1. a)Litera aBei Vorliegen von Kapitalzuflüssen von jeweils unter 50 000 Euro aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder dem Fürstentum Liechtenstein auf einem inländischen Bankkonto, ist zu überprüfen, ob relevante Zuflüsse auf einem Depot desselben Inhabers vorliegen. Hinsichtlich der Herkunft der Zuflüsse ist dabei auf die liefernden Kreditinstitute (auftraggebende Kreditinstitute) abzustellen.
      2. b)Litera bErfolgt eine Meldung aufgrund eines Kapitalzuflusses von mindestens 50 000 Euro auf einem Konto, kann eine gesonderte Meldung von Zuflüssen auf Depots unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei Einmalzahlung für Zuflüsse (§ 8 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes) sind verbleibende Zuflüsse, für die keine Einmalzahlung vorgenommen wird, zu melden, auch wenn diese Zuflüsse unter 50 000 Euro liegen.Bei Einmalzahlung für Zuflüsse (Paragraph 8, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes) sind verbleibende Zuflüsse, für die keine Einmalzahlung vorgenommen wird, zu melden, auch wenn diese Zuflüsse unter 50 000 Euro liegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5,Für die Datenübermittlungen gilt:
    1. 1.Ziffer einsDatenübermittlungen in Bezug auf Kapitalabflüsse sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig, doch hat die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) als gesetzliche Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen den Empfang von Datenübermittlungen spätestens ab folgenden Terminen technisch zu ermöglichen:
      1. a)Litera afür Kapitalabflüsse im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 ab dem 5. Oktober 2016,
      2. b)Litera bfür Kapitalabflüsse im Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 ab dem 1. Jänner 2017,
      3. c)Litera cfür laufende Meldungen von Kapitalabflüssen ab dem 1. Jänner 2017 jeweils ab dem ersten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats.
    2. 2.Ziffer 2Verbundene Transaktionen: Kapitalabflüsse, die als eine verbundene Transaktion im Sinn des Kapitalabfluss-Meldegesetzes anzusehen sind, sind quartalsweise zusammenzurechnen und gelten im gesamten zusammengerechneten Betrag mit Ultimo des Kalenderquartals als abgeflossen, in welchem die Summe den Betrag von 50 000 Euro erstmals oder neuerlich erreicht.
    3. 3.Ziffer 3Datenübermittlungen in Bezug auf Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und aus dem Fürstentum Liechtenstein sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig, doch hat die BRZ GmbH als gesetzliche Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen den Empfang von Datenübermittlungen spätestens ab dem 1. Dezember 2016 technisch zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Übermittlung von Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz.

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