§ 2 KA-AZG Begriffsbestimmungen

KA-AZG - Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;

2.

Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

3.

Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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