§ 10 KA-AZG Aushangpflicht

KA-AZG - Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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