§ 1 K-ZWAG

K-ZWAG - Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 1

 

Ermächtigung zur Ausschreibung

der Abgaben

 

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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