§ 5 K-WBG § 5

K-WBG - Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnungen im Interesse der persönlichen Sicherheit, der Alpenwirtschaft oder zur Sicherung der Interessen der Landesverteidigung und der Zoll- und Finanzverwaltung.

In Kraft seit 16.05.1923 bis 31.12.9999
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